Die engere Beziehung der Ehe (Art 5 HUP)

Case Law

Die engere Beziehung der Ehe (Art 5 HUP)

Die Streitteile sind polnische Staatsbürger. Sie haben im Juni 2000 in Mexiko geheiratet. Der Kläger ist seit August 2002 in Österreich. Er begehre Unterhalt.


Die Streitteile sind polnische Staatsbürger. Sie haben im Juni 2000 in Mexiko geheiratet. Der Kläger ist seit August 2002 in Österreich. Er begehre Unterhalt.

Seit 2010 ist ein Scheidungsverfahren anhängig.

Die Beklagte ist für drei Kinder sorgepflichtig und bezieht Kinderbetreuungsgeld sowie die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Darüber hinaus hat sie keine Einkünfte. Sie ist Hälfteeigentümerin eines Hauses in Polen, das von ihrer Mutter bewohnt wird, die die andere Miteigentümerin des Hauses ist. Das Haus wurde fremdfinanziert.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Unterhalt in Höhe von 600 EUR monatlich ab Juni 2013. Die Beklagte sei verpflichtet, das Haus in Polen zu vermieten. Es sei polnisches Unterhaltsrecht anzuwenden, weil die Streitteile polnische Staatsbürger seien und er sich nicht freiwillig in Österreich aufhalte.

Das ErstG wendete österr Unterhaltsrecht an und wies das Klagebegehren ab. Das BerufungsG bestätigte diese Entscheidung und ließ die Rev zu.

Der OGH hielt die Rev für zulässig, aber nicht berechtigt

1. Zutreffend haben die Vorinstanzen auf den geltend gemachten Unterhaltsanspruch österreichisches Sachrecht angewandt: seit dem 18. Juni 2011 ist die EuUVO in den Mitgliedstaaten der EU anzuwenden. Nach Art 15 EuUVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das HUP gebunden sind, nach jenem Protokoll.

Sofern nichts anderes angeordnet ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staats maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 3 Abs 1 HUP ). In Bezug auf Unterhaltspflichten zwischen (auch früheren) Ehegatten findet dieses Recht keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staats, insbesondere des Staats ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staats anzuwenden (Art 5 HUP ).

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausweichklausel des Art 5 Satz 1 HS 2 HUP liegen nicht vor. Da nach der engeren Verbindung der Ehe zu einer anderen Rechtsordnung zu fragen ist, bleiben Umstände außer Betracht, die vor der Eheschließung lagen (Andrae in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2010] Art 5 HUntStProt Rz 15). Der „letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt“ ist das einzige in Art 5 HUP beispielhaft genannte konkrete Kriterium, aus dem sich eine engere Verbindung ergeben könnte. Auch hier kommt es nur auf den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe an (Andrae aaO Art 5 HUntStProt Rz 17). Dass die Streitteile während ihrer Ehe jeweils einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hatten, wurde weder behauptet noch festgestellt. Der Kläger hat die engere Verbindung zur polnischen Rechtsordnung nur mit der polnischen Staatsangehörigkeit der Streitteile begründet. Da die Anwendung der Ausweichklausel erfordert, dass zu der anderen Rechtsordnung eine engere Verbindung bestehen muss, bleibt es selbst bei Gleichwertigkeit der Verbindung beim Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten (Andrae aaO Art 5 HUntStProt Rz 18). Gegenüber dem schon lange dauernden gewöhnlichen Aufenthalt der Streitteile während der Ehe in Österreich fällt der Umstand, dass die Streitteile polnische Staatsbürger sind, jedenfalls nicht stärker ins Gewicht (vgl 7 Ob 116/12b).

Zutreffend beruft sich der Kläger nicht mehr darauf, dass polnisches Recht aufgrund des Polnisch-Österreichischen Rechtshilfevertrags, BGBl 1974/79, anwendbar sei (vgl dessen § 25 Abs 1). Gem Art 69 Abs 2 EuUVO hat nämlich die Verordnung im Verhältnis der Mitgliedstaaten Vorrang vor Übereinkommen und Vereinbarungen, die sich auf Bereiche, die in der Verordnung geregelt sind, erstrecken und denen Mitgliedstaaten angehören (vgl Andrae aaO Art 19 HUntStProt Rz 3).

2. Der Kläger meint, er habe einen Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 3 ABGB. In seiner konkreten Situation als Strafgefangener könne er seine Unterhaltsbedürfnisse durch eine Erwerbstätigkeit nicht decken. Der OGH hat bereits (zum Kindesunterhalt) ausgesprochen, dass während der Dauer einer Strafhaft des Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsschuldner von seiner Unterhaltspflicht ganz oder zum Teil befreit ist, weil während dieser Zeit von dritter Seite ohne Vorschussabsicht ganz oder teilweise für den Unterhalt gesorgt wird (1 Ob 352/98s = RIS-Justiz RS0111945). Für den Ehegattenunterhalt kann nichts anderes gelten.

OGH 30.06.2015, 10 Ob 6/15b

Anmerkung:

Zu welchem Staat eine Ehe eine „engere Beziehung“ aufweist – mit der Folge, dass das Unterhaltsrecht dieses Staates angewandt wird, anstelle des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person – kann durchaus schwer zu beurteilen sein. Aus Art 5 HUP ergibt sich lediglich, dass das primäre (aber nicht einzige) Beurteilungskriterium der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt des Ehepaars ist. In 7 Ob 116/12b hatten zwei kasachische Ehepartner den letzten gemeinsamen Aufenthalt in Wien, beide lebten noch immer hier und haben auch länger als die Hälfte ihrer Ehezeit hier gewohnt, mit der Folge, dass die engere Beziehung zu Österreich bestand. Im vorliegenden Fall hat ein polnisches Ehepaar weit mehr als die Hälfte der Zeit ihrer Ehe in Österreich verbracht und hier auch ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt. Dieses Kriterium wog folgerichtig stärker als ihre Staatsangehörigkeit, wobei nach dem OGH schon Gleichwertigkeit der Beurteilungskriterien genügt hätte. Viel diffiziler sind jene Fälle, in denen ein gemeinsamer Aufenthalt nie begründet wurde oder das Ehepaar sehr viel länger in einem anderen Staat gelebt hat, als zuletzt. Eine weitere knifflige Frage stellt sich in folgendem Fall: Das Ehepaar schloss die Ehe in Deutschland, lebte aber zu dieser Zeit sowie in den nächsten Jahren in England, dann trennt es sich und der Mann (ein Staatsbürger Mexikos) zieht nach Spanien, die Frau (deutsche Staatsangehörige) nach Österreich, wo sie nun Unterhalt begehrt. Der Mann erhebt den Einwand nach Art 5 HUP, dass die Ehe eine engere Beziehung zu einem anderen Land habe, womit er Deutschland meint. Die Frau spricht sich für österreichisches Recht aus. Muss das Gericht infolge des Einwands nach Art 5 HUP von Amts wegen das richtige Recht ermitteln und englisches Recht anwenden, weil die Ehe in Wahrheit zu diesem Staat die engere Beziehung hat?

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