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Kontaktrecht der Großmutter wenn Kind Kontakte ablehnt | Rechtsanwalt in Wien, Dr. Nademleinsky

Rechtsprechung

Kontaktrecht der Großmutter wenn Kind Kontakte ablehnt

Das Mädchen hat nach häufigen Wechseln des Umfelds und der Bezugspersonen nunmehr beim Vater eine Stabilität gefunden, in der sie sich gut aufgehoben fühlt. Sie hat den intensiven und stabilen Wunsch, ihre Großmutter nicht zu sehen.
Der OGH:

Die Neuregelung in § 188 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat zu keiner inhaltlichen Änderung des Kontaktrechts der Großeltern geführt. Dieses kann auch weiterhin eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dadurch das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zum Kind gestört würde. Das Kontaktrecht der Großeltern ist daher schwächer als jenes der Eltern. Ob und inwiefern es ihnen zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab; dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, weswegen eine erhebliche Rechtsfrage nur vorliegt, wenn leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden.

Der konkrete Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Minderjährige durch häufige Wechsel des Umfelds und der Bezugspersonen nunmehr beim Vater eine Stabilität gefunden hat, in der sie sich gut aufgehoben fühlt. Diese Sicherheit wird aber vom Kind durch das Gesamtverhalten der mütterlichen Großmutter, die unter anderem gegenüber dem Kind den Vater abwertet und es unerwartet vor der Schule aufsucht, als bedroht wahrgenommen, wobei die mütterliche Großmutter keine Einsicht in ihren Anteil an der Konfliktsituation zeigt. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Vorinstanzen, das Besuchsrecht der mütterlichen Großmutter auszusetzen, jedenfalls als vertretbar anzusehen. Dabei ist nicht der Konflikt zwischen dem Vater und der Großmutter relevant, sondern ausschließlich das Wohl des Kindes, das derzeit auch den intensiven und stabilen Wunsch zum Ausdruck bringt, ihre Großmutter nicht zu sehen. Auch das Grundrecht auf Familienleben (Art 8 EMRK) steht im Pflegschaftsverfahren unter dem Vorbehalt des Kindeswohls.

OGH 25.7.2017, 9 Ob 41/17w